Stellungnahme: Die zeitlich begrenzte Unterbringung von Hunden in ausreichend großen Boxen

Stellungnahme des BVZ-Hundetrainer e.V. zum Thema 'Unterbringung von Hunden in Boxen'.

Bezugnehmend auf einen Artikel in der Zeitschrift „Deutsches Tierärzteblatt - 2022; 70 (3)“ ist es uns, den Mitgliedern des BVZ-Hundetrainer e.V., ein wichtiges Anliegen, eine fachliche Einschätzung der Unterbringung von Hunden in ‚Boxen‘ zu veröffentlichen. Dabei weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass uns (Stand Mai 2022) keine Studien zur Absicherung unserer Erkenntnisse aus jahrelanger professionellem Umgang mit und Erziehung von Hunden, vorliegen.

Wir sind von der Richtigkeit und Wichtigkeit des Genderns überzeugt. Zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit verzichten wir aber auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers. Der folgende Text richtet sich, unabhängig von den verwendeten Personenbezeichnungen, an Menschen aller Geschlechtsidentitäten.
 

Stellungnahme

Unser Beruf, unsere Qualifikation
Hundetrainerinnen und Hundetrainer des BVZ-Hundetrainer e.V. sind ausnahmslos gewerblich tätig und unterliegen somit in der Ausübung ihrer Tätigkeit in allen Belangen dem Tierschutzgesetz. Im Unterschied zu allen Ausbildern, Trainern und Coaches, die im Freizeitbereich (Vereine u.a.) tätig sind, wird uns die Ausübung unseres Berufes untersagt, falls wir im Rahmen unserer beratenden und praktischen Arbeit gegen geltendes Recht verstoßen.
Als uns prüfende und überwachende Instanz hat der Gesetzgeber Ordnungsbehörden berufen und Tierärzte (Amtsveterinäre) eingesetzt. Die Fachlichkeit dieser Prüfinstitutionen und deren Mitarbeiter im Bereich Hundeerziehung ist nur partiell gegeben und somit unterliegt die Zulassung unserer Berufskollegen einer Berufssparte, die sich über ihren Beruf im Bereich Tiermedizin und Tierschutz qualifiziert hat. Die Fort- und Weiterbildung von Tierärzten im Segment ‚Verhaltenstherapie‘ umfasst die Behandlung krankhaft auffälliger Tiere (Hunde, Katzen, Papageien) und ist mit der Beratung von Haltern und der praktischen Arbeit mit Hunden eines Hundetrainers nicht gleichzusetzen.
 

Arbeit mit Hunden und der Einsatz von Hundeboxen
Wir professionellen Hundetrainer kommen im Rahmen unserer täglichen Arbeit auch mit Hunden in Kontakt, die Verhaltensauffälligkeiten im Bereich Furcht/Angst und Aggression zeigen. Im Rahmen eines ersten Kennenlernens stehen die Begutachtung des Hundes, seines Verhaltens, der Haltungsbedingungen sowie der Umgang mit dem Tier durch den Halter im Vordergrund. Falls nötig erfolgt auch eine Weiterempfehlung an den Tierarzt, der dann gegebenenfalls auch entsprechende Medikamente verordnen kann. Erst nach diesem ersten Kennenlernen wird im Rahmen eines sinnvollen Trainings evtl. auch die Trainingsarbeit mit einer Hundebox vorgeschlagen und eingearbeitet.
Uns ist wichtig darauf hinzuweisen, dass ein Einsatz einer Hundbox nicht generell von Nachteil für Hunde ist, auch wenn sie nach einem entsprechenden, individuell angepassten Training mal zwei Stunden in einer geschlossenen Box sind. Wir finden es äußerst unsachgemäß und eher emotional bestimmt, wenn der Einsatz einer Box als Möglichkeit für uns Hundetrainer und in erster Linie für die Hunde so stark beschränkt wird. Wie so oft ist es doch nicht die Methode an sich, die tierschutzrelevant sein kann, sondern die Art und Weise wie sie eintrainiert und danach eingesetzt wird. Hunde insbesondere Welpen und Junghunde benötigen viel Schlaf (im Durchschnitt 16 bis 20 Stunden pro Tag) um sich zu regenerieren. Insbesondere junge Hunde finden oft von sich aus nicht zur Ruhe und können dann das Erlebte nicht optimal verarbeiten, was einen erhöhten Stresspegel zur Folge hat. Für solche Hunde empfehlen und leiten wir die Einarbeitung einer Box an. Jahrelange Erfahrung zeigt, dass richtig eingearbeitet, die Box bei den Hunden dazu beiträgt ruhiger und entspannter durch das Leben zu gehen. Selbstverständlich werden die Hundehalter darüber aufgeklärt welche Größe angemessen wäre und wo sie stehen bzw. nicht stehen sollte als auch, dass die Hunde nach einer Aktivität und dem Lösen in die Box kommen. Ein Verbot des Einsatzes von Hundeboxen ist unserer Auffassung nach ebenso unsinnig, wie ein generelles Verbot des Auto- und Fahrradfahrens, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit lebensgefährlichen Situationen einhergeht. Uns Hundetrainer in solche wichtigen Entscheidungsprozesse nicht einzubinden ist für unsere Berufsgruppe ein Ärgernis und nicht nachvollziehbar. Das uns zudem anschließend von praxisfernen Fachleuten eine Erklärungshilfe geliefert wird, befremdet uns sehr. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, das unpassende Vergleiche gezogen werden, für die es keine aussagekräftige wissenschaftliche Rechtfertigung gibt, und keinerlei Qualifikation unserer Berufsgruppe in diesem Zusammenhang vorausgesetzt wird.
Die Arbeit mit Hunden, die starke Einschränkungen im Zusammenleben mit ihren Menschen erleben wird nicht durch den generellen Einsatz von Hundeboxen bestimmt. Das Bleiben in einer Hundebox, z.B. zum Rückzug bei Ruhephasen, als Grundlage für das Alleine bleiben in einer Wohnung oder als Wohlfühlort beim Verbleib für einige Zeit im Auto kann, nach schrittweisem Training, das Leben von Hund und Halter stressfreier und problemloser gestalten.
Bleibt der Hund in der Box anfangs unter Beaufsichtigung kann einer Verletzungsgefahr vorgebeugt werden. Frustration, die sich durch das Einsperren in eine Hundebox eventuell einstellt, führt, gut vorbereitet, zu einer recht schnellen Akzeptanz einer Situation, deren anschließender Schlaf keinerlei nachfolgende Verhaltensstörungen nach sich zieht, sondern im Gegenteil einem erhöhtem Stresspegel entgegen wirkt. Die Argumentation einer erlernten Hilflosigkeit, aufgrund einer ausweglosen Situation, ist nicht gegeben und scheint eher emotionaler Art zu sein. Im Prozess der Eingewöhnung einer Hundebox lernt der Hund schrittweise, dass das Eingesperrtsein nicht mit einer lebensbedrohlichen oder ausweglosen Situation gleichzusetzen ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine/r unserer KollegInnen die ausschließliche Haltung eines Hundes in einer Box empfiehlt, Verhaltensauffälligkeiten mit dem Einsperren in eine Box therapiert noch Hundehalter anweist, Hunde lange Zeit in Boxen unbeaufsichtigt zu Hause alleine zu lassen.
 

Der Einsatz einer Hundebox ist unbedingt weiterhin zu erlauben, sofern professionelle Hundetrainer den Umgang und das Training damit anleiten.

Zusatz
Der Hinweis, dass Tierärzte maßgebliche Aspekte der Verwendung von Hundeboxen auch an Hundetrainer weitergeben können sollen, steht unseres Erachtens für die nicht-Anerkennung der Professionalität unseres Berufsstandes. Vor allem in unserem Verband, dem BVZ-Hundetrainer e.V., der bei der Aufnahme neuer Mitglieder eine Mindestqualifikation in Theorie und Praxis voraussetzt. Hierbei entscheiden wir nicht nach der Zulassung durch Veterinärämter nach §11 des Tierschutzgesetzes, sondern orientieren uns an verbandsinternen Prüfkriterien (interne Zertifizierung), um einen hohen Qualitätsstandard unserer Mitglieder zu erreichen.
Höchste Zeit, dass bei der Beschlussfassung von Gesetzen endlich auch die Fachinstitutionen einbezogen werden, die sich in ihrem Beruf mit diesen Thematiken professionell, gewerblich und im Rahmen des Tierschutzgesetzes damit befassen.

 

Hintergrund

Tierschutzgesetz (Tierschutz-Hundeverordnung)
Die neuesten Änderungen im Tierschutzgesetz (Tierschutz-Hundeverordnung) verbieten eine Unterbringung von Haushunden in Boxen. Nach § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes ((TierSchG) [6] müssen Tiere in menschlicher Obhut „verhaltensgerecht“ untergebracht werden. Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV, (§§ 5 und 6) schreibt vor, dass Zwinger und auch andere Räume, in denen Hunde gehalten werden […] eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 6-10 m2 […] aufweisen müssen. Die ab Januar 2022 in Kraft getretene, geänderte Tierschutz-Hundeverordnung erweitert hierzu den Begriff ‚Raumeinheit‘ und nimmt somit auch Hundeboxen in den Paragraphen hinzu.
Im Sinne des Tierschutzes sollte somit jedem Tierhalter klar sein, dass eine dauerhafte oder auch (sehr) lange Unterbringung von Hunden in Boxen/Käfigen, deren Fläche die eines ausreichend großen Zwingers unterschreitet, als tierschutzrelevant einzustufen ist und einen Verstoß gegen geltendes Recht bedeuten. Hier wird ein, im Rahmen des Tierschutzes arbeitender Hundetrainer nicht widersprechen und dem Gesetz in vollem Umfang zustimmen.
 

Haustierhaltung
Nicht alle Hundehalter befolgen bei der Haltung ihrer Tiere grundlegende Rahmenbedingungen, die sich aus dem Tierschutzgesetz ergeben. Das wissen alle, die sich in irgendeiner Form mit der Haltung von Haustieren in privaten Haushalten beschäftigen. Hunde, Katzen, Pferde, Fische, Reptilien, Wildtiere – mit und ohne Erlaubnis – leiden unter nicht-artgerechter Unterbringung in zu kleinen, schmutzigen Ställen oder Käfigen, werden nicht gut oder regelmäßig gefüttert und umsorgt. Um diesen Missständen rechtlich entgegenzuwirken, bietet das Tierschutzgesetz ausreichend Möglichkeiten der Bestrafung (Geldstrafe, Wegnahme des Tieres usw.).
Trotzdem ist der Hund in der heutigen Zeit ein so besonderes Haustier, dass immer mehr Reglementierungen in Gesetzesform erlassen werden und dem Wohl des Tieres, das uns auch im öffentlichen Raum auf Schritt und Tritt begleitet, ein besonderes Augenmerk zu widmen. So ändern sich die Zeiten aber auch der völlig realitätsferne Umgang mit dem Haushund, dessen eigentliche Biologie immer weniger Berücksichtigung findet.
 

Das Haustier Hund in der Wahrnehmung einzelner TierärztInnen
Die AutorInnen der Wiener Tierärztlichen Monatszeitung weiten die Haltungsbeschränkungen für Hunde in dazu geeigneten Hundeboxen aus und befinden: Zitat: „Obwohl kaum wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Unterbringung von Hunden in Boxen oder ähnlichen, nicht den Mindestanforderungen entsprechenden Unterkünften vorliegen, rechtfertigen insbesondere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie die beschränkten Möglichkeiten, das Platzangebot zu strukturieren, die Annahme, dass eine solche Maßnahme vielfältige negative Auswirkungen auf Hunde haben kann.“ (1) In geschlossenen Boxen kann Furcht auftreten, emotionale Konflikte oder Frustration entstehen. Hinzu kommen mögliche Verletzungsgefahren, bei dem Versuch die Box zu verlassen.
Diese Aussage zugrunde legend, fordern die AutorInnen, dass die Unterbringung von Hunden, auch zeitlich begrenzt, zu Hause oder im Auto als tierschutzrelevant einzustufen ist.
Insbesondere die Einschränkungen durch die Unterbringung in einer Hundebox schränkt Verhaltensweisen wie Bewegung (Lokomotion), Erkundungs- und Sozialerhalten als auch die nicht mögliche Manipulation von Gegenständen gravierend ein und führt, lt. Aussage der Autoren, zu einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Box gerade dazu eingearbeitet wird, damit Hunde zur Ruhe kommen und Erlebtes verarbeiten können. Die Unterbringung in einer Box dient nicht dem Zweck, dass Hunde in dieser begrenzten Zeit Verhaltensweisen wie Erkundungsverhalten, Lokomotion und Sozialverhalten ausüben.
Ebenso tierschutzrelevant sei die fehlende Möglichkeit des Hundes, keine hellere/dunklere/kältere/wärmere Position aufsuchen zu können. Der hierdurch bedingte Stress, dem der Hund nicht entgehen kann (es helfen hierbei auch keine erlernten Strategien (meiden einer Situation/sich entfernen o.ä.)) ist dem Hund nicht zuzumuten. Eine Studie mit Laborbeageln liefert hierzu Daten, die bei Hunden, die in Käfigen gehalten wurden, stark verminderte Aktivität nachgewiesen wurde. (2)
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die stark verminderte Aktivität sehr wahrscheinlich nicht monokausal auf die Boxenhalten zurückzuführen ist, sondern multikausal auf die nicht hundegerechte Haltung, den Umgang, wenig Umweltreize, tierärztliches Handling, ….
Des Weiteren bietet die Box dem Hund keinen Schutz vor Übergriffen durch Kinder und ist auch bei dem Erlernen von ‚alleine bleiben‘ nur unter Einhaltung detailliert vorgegebener Nutzungsprozedere geeignet.
Ebenfalls sei ein schlafender Hund in der Box nicht das gewünschte Ziel, wenn diesem Ruhezustand eine frustrierende Lernerfahrung vorausgeht.
 

Gerichtsbeschlüsse
Ein Vergleich mit privater, zeitlich begrenzter Hundehaltung im privaten Bereich mit den angeführten Gerichtsbeschlüssen ist nicht gegeben.
Die nächtliche Unterbringung von Hunden sei, lt. einem Beschluss des OG Münster (3) untersagt. Diese Aussage bezieht sich auf eine professionelle Hundepensionsbetreiberin, die ihre Pensionshunde während der Nacht (bis zu 9 Stunden) in Hundeboxen untergebracht hat. Die Beklagte betonte in ihrer Stellungnahme, dass die Hunde während des Tages ausreichend Bewegung hatten und die Nachtruhe für die Hunde in den Boxen durchaus das nötige Ruhebedürfnis in der Nacht befördern kann. Wohlgemerkt bei der Haltung/Betreuung von mehreren Hunden. Dieser Beschluss ist nicht mit einer privaten nächtlichen Unterbringung des Hundes in einer Hundebox (Schlaf-/Wohnzimmer), bei akustischer Verbindung zum Hund, vergleichbar.
Auch der Verweis auf ein Urteil des VG Stuttgart entspricht nicht der alltäglichen privaten Nutzung einer Hundebox im Auto. Im beurteilten Fall wurde der Verbleib des Hundes in einer Box während der gesamten Arbeitszeit, in der er ausschließlich liegen oder sitzen, aber nicht stehen konnte, als tierschutzwidrig festgelegt. (4). Rechts- und Verhaltensexpertinnen aus Österreich und der Schweiz legen im Nachgang fest, dass eine Unterbringung des Hundes in einer Box außerhalb der Transportzeit 30 Minuten nicht überschreiten darf.

 

Fazit

In den allermeisten Fällen bewirkt eine Gesetzesmodifizierung im Tierschutzgesetz bessere Rahmenbedingungen bei der Haltung von Nutz- und Haustieren. Im Falle der Nutzung von Hundeboxen bietet das, im Gesetzestext nicht detailliert ausformulierte, Haltungsverbot von Hunden in Boxen und Käfigen‘ großen Interpretationsspielraum. Uns Fachleuten, die von Berufswegen einen professionellen Umgang mit Hunden pflegen, stellten sich auch vor der Modifizierung des Gesetzes hierzu keine Fragen, die neu beantwortet hätten werden müssen. Ein angemessener und fachlich angeleiteter Umgang mit der zeitlich begrenzten Einschränkung des Bewegungsspielraumes in Boxen/Käfigen von Hunden, ist als Hilfestellung bei der Anpassung an ein Leben mit Menschen hilfreich und somit nicht tierschutzrelevant.
Ein Einbeziehen von professionell arbeitenden Hundetrainern im Vorfeld einer Gesetzesänderung, die Hundehaltung und/oder Hundeerziehung betrifft, ist dringend notwendig! Die Rahmenbedingungen in diesen Belangen von Tierärzten schaffen zu lassen, enthebt den Berufsstand Hundetrainer seiner Aufgaben und führt, wie jetzt in Bezug auf Hundeboxen, zu unnötigen Diskussionen, Verunsicherungen von Hundehaltern, falschen Bewertungen, missverständlichen Artikeln in Fachzeitschriften nicht zuständiger Berufsgruppen und zieht ggf. Klageverfahren nach sich, sofern unklare Formulierung zu Verboten unterschiedlichster Verwendung der Boxen vorgegeben werden. Unserer Meinung nach wäre es wesentlich sinnvoller, wenn entsprechend qualifizierte Tiermediziner mit qualifizierten Hundetrainern, wie die unseres Verbandes, in Zukunft neue Verordnungen im Vorfeld gemeinsam auf Augenhöhe diskutieren und formulieren würden. Die Ergebnisse wären dann wesentlich dichter an der Biologie des Hundes und der Praxis. Solange betreffende Verordnungen, die jeglicher aussagekräftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse entbehren, über unsere Köpfe hinweg entschieden werden, verhindert man mögliche Synergieeffekte, die bei einer Zusammenarbeit, basierend auf gegenseitigen Respekt und einem wertfreien Austausch auf Augenhöhe, entstehen könnten. Sinn und Zweck dieser Gesetze ist doch letztlich das Wohl unserer Hunde! Zur Zeit passiert leider das Gegenteil und es ist nicht nur der genannte Paragraph in der neuen Verordnung, der unserer Meinung nach Hundetrainer quasi entmündigt, deren Fachlichkeit und Expertise abspricht und positiven Entwicklungen im Bereich Hundehaltung und Hundeerziehung entgegenwirkt.

 

Ellen Friedrich
Dr. rer. nat. Iris Mackensen-Friedrichs
23. Mai 2022

(1) Deutsches Tierärzteblatt | 2022; 70 (3)
(2) publons.com/publon/38509751/
(3) www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/20_B_1408_15_Beschluss_20160630.html
(4) www.jusmeum.de/urteil/vg_stuttgart/vg_stuttgart_4-K-2822-13