Offener Brief des BVZ-Hundetrainer e.V.
an den Bundesminister Christian Schmidt
Aktuelle behördliche Vorgehensweisen bzgl. § 11, Abs. 1, 8f TierSchG,
Erlaubnisverfahren für Hundetrainer
Sehr geehrter Herr Bundesminister Schmidt,
der BVZ-Hundetrainer e.V. ist ein Berufsverband, dessen Mitglieder von den Landestierärztekammern Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz freiwillig und zum belastbaren Nachweis der eigenen Qualifikation als fachkundige
Hundetrainer geprüft und behördlich anerkannt zertifiziert sind.
Als Berufsverband und in Vertretung unserer Mitglieder begrüßen und befürworten wir ausdrücklich eine nunmehr gesetzlich festgelegte Regelung für gewerblich arbeitende Hundetrainer im Sinne einer für die Gesellschaft nutzbringenden Qualitätssicherung dieses verantwortungsvollen Berufes.
Sehr kritisch bewerten wir jedoch, die durch die einzelnen Veterinärämter praktizierten und vielfach sehr weit von einander abweichenden Verfahrensweisen, bei der Prüfung und Erlaubniserteilung der ja bereits durch die Landestierärztekammern zertifizierten Hundetrainer.
In Unkenntnis oder entgegen der auf der Sitzung vom 07. und 08. Mai 2014 der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossenen Empfehlungen, an die für die Durchführung der Erlaubniserteilung zuständigen Veterinärämter, den durch eine Landestierärztekammer zertifizierten Hundetrainern die Erlaubnis ohne weitere Prüfung zu erteilen, wurden zertifizierte Hundetrainer innerhalb und außerhalb unseres Verbandes zu einer erneuten Prüfung gebeten. Des Weiteren weichen die Prüfungsinhalte sowie die teilweise mit der Erteilung einer Erlaubnis verbundenen Auflagen in so erheblicher Form von einander ab, dass hier nur von Willkür gesprochen werden kann.
Einige Veterinärämter erteilen ohne weitere Prüfung und Einlassung aufgrund der Vorlage der Zertifizierungsurkunde in Kombination mit einem Führungszeugnis, einer Gewerbeanmeldung und einer schriftlichen Beschreibung der Tätigkeit die Erlaubnis, während andere Behördenvertreter sich veranlasst sehen an Gruppenstunden teilzunehmen, die Einrichtungen des Hundeplatzes in Augenschein zu nehmen, ein Fachgespräch zu führen und eine praktische Überprüfung der Tätigkeit zu verlangen. Wieder andere Amtsveterinäre verweigern das Erlaubniserteilungsverfahren komplett mit dem Hinweis auf eine fehlende Durchführungsverordnung.
Dies alles teilweise sogar innerhalb des jeweiligen Bundeslandes!
Die einzelnen Auflagen, welche oft in Zusammenhang und mit der Aufrechterhaltung der behördlich erteilten Erlaubnis verbunden werden, stehen teilweise in keinem sachdienlichen Verhältnis zum Gesetzeszweck, stellen mancherorts schikanös anmutende, praxisferne und bürokratisch unsinnige Hürden dar oder beinhalten sogar möglicherweise datenschutzrelevante Forderungen, wie etwa die Offenlegung aller personenbezogener Aufzeichnungen.
Alle durch eine Landestierärztekammer zertifizierten Hundetrainer haben sich bereits weit vor der Einführung einer gesetzlichen Regelung freiwillig der Überprüfung ihrer Qualifikation durch ein unabhängiges Expertengremium aus Fachtierärzten und Hundetrainern gestellt.
Sie haben weder Kosten noch umfangreiches Studium gescheut, um die durch die Tierärztekammern angebotene Prüfung, welche fachlich weit anspruchsvoller und spezifischer ist, als die Prüfung zur Erlaubniserteilung für Hundetrainer der Veterinärämter, zu absolvieren. Nach Bekundung des Gesetzgebers soll die Prüfung zur Erlaubnis lediglich ein „Mindestmaß an Sachkunde“ erkennen lassen.
Der BVZ-Hundetrainer e.V. regt nachdrücklich an schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Durchführungsverordnung mit entsprechender Prüfungsordnung zu erlassen und bis dahin die beschlossenen Empfehlungen der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz aus der Sitzung vom 07. und 08. Mai 2014 verbindlich festzulegen, insbesondere die Anerkennung aller zertifizierten Hundetrainer als uneingeschränkt sachkundig im Sinne des Gesetzes zu gewährleisten und diese Erlaubnis nicht an unverhältnismäßige Auflagen zu knüpfen!
Grundsätzlich gesehen sollte ein „Qualitätsmanagement“ der prüfenden Behörden oder deren Beauftragten im Sinne einer ideologiefreien und fachlich einwandfreien Bewertung des Prüflings und dessen Arbeit etabliert werden, da Amtsveterinäre oder dessen beauftragte Vertreter keinesfalls per se geeignet sind sowohl das komplexe Berufsbild eines Hundetrainers zu beurteilen als auch vielfach ebenso unzureichend kynologisches Fachwissen, insbesondere im Verhaltensbereich vorweisen können.
Ein in erweitertem Zusammenhang erwähnenswerter Punkt, ist die im Gesetz festgeschriebene Ungleichbehandlung von gewerblich tätigen und ehrenamtlich aktiven Hundetrainern, beispielsweise in Hundevereinen oder im Tierschutz. Da sowohl im Ergebnis als auch in den möglichen Auswirkungen dieser unentgeltlich und damit ungeregelt gebliebenen Trainertätigkeiten gegenüber der als gewerblich eingestuften Arbeit grundsätzlich eine Gleichstellung angenommen werden darf, macht es wenig Sinn diese gleichfalls verantwortungsvolle und Fachkenntnis erfordernde Aufgabe von der Erlaubnispflicht unberührt zu lassen. Hier sollte eine Erweiterung der begrüßenswerten Erlaubnispflicht auf alle im Hundetraining aktiven Personen stattfinden.
Zum aktuell oft verwendeten Begriff und viel geforderten „Bestandsschutz“ wird nun zum Abschluss vom BVZ-Hundetrainer e.V. ebenfalls kurz Stellung genommen:
Obwohl die Arbeit eines Hundetrainers in ganz erheblichem Maße ein „Talentberuf“ ist und daher erworbene Studienzeugnisse, Lehrgangsabschlüsse und Fortbildungsnachweise keine absoluten Garanten für komplexe Fachkompetenz darstellen müssen und es eben auch seit Jahrzehnten erfolgreich tätige Hundetrainer mit überragendem Wissen und begnadeten Fähigkeiten gibt, welche aber in ihrer Laufbahn keine einzige, schriftlich belegbare Weiterbildung absolviert haben, sollte ein „Bestandsschutz“ ohne qualifizierte Prüfung der Fachkenntnisse nicht pauschal gewährt werden.
Wir hoffen mit unseren Anmerkungen eine unterstützende Kraft im Optimierungsprozess der thematisierten Problematik darzustellen und verbleiben mit hochachtungsvollem Gruß,
Vorstand des BVZ-Hundetrainer e.V.