§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsverband zertifizierter Hundetrainer. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR 8923; nach der Eintragung lautet der vollständige Name:
§ 2 Zweck
Der Berufsverband stellt eine unabhängige Vereinigung von zertifizierten Hundetrainerinnen und Hundetrainern dar.
Zweck des Vereins ist es,
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden,
a) wer die Zertifizierung für Hundetrainer/innen bei den Tierärztekammern Schleswig-Holstein oder Niedersachsen absolviert hat. Wenn in der Zukunft die Tierärztekammern anderer Bundesländer gleichwertige Zertifizierungen anbieten, gelten auch diese;
Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht und Wahlrecht. Darüber hinaus haben sie die Pflicht, die vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
2. Fördermitglieder
Fördermitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins (§2) anerkennt und unterstützt sowie einen jährlich wiederkehrenden finanziellen Beitrag leistet. Die Spanne der möglichen Förderbeitragszahlung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Förderbeiträge werden ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Fördermitglieder haben kein aktives Wahl- und Stimmrecht, ihnen steht jedoch ein umfassendes Informationsrecht zu. Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Fördermitglieder dürfen nicht mit Ihrer Vereinsmitgliedschaft werben, hier ist stets deutlich der Hinweis „Fördermitglied“ aufzuführen. Die Fördermitgliedschaft endet mit Einstellung der wiederkehrenden Beitragsleistungen oder Austrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied (ordentlich oder Förder-) kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Das Ruhen der Mitgliedschaft kann vom Vorstand auf Antrag des betreffenden Mitgliedes beschlossen werden. Ruhende Mitglieder erhalten weiterhin sämtliche Verbandsinformationen, werden jedoch während des Ruhens vom BVZ-Hundetrainer nicht auf der Homepage gelistet.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied (ordentlich oder Förder-) kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6a Kündigung des Mitglieds durch den BVZ
Einem Mitglied kann nach Vorstandsbeschluß gekündigt werden, wenn der fällige Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung durch den Schatzmeister bis zum 30.06. des Entrichtungsjahres nicht gezahlt wurde.
Die Kündigung ist dem Mitglied auf dem Schriftwege mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens Ende Februar des Entrichtungsjahres zu zahlen. Die Verwendung der Beiträge erfolgt ausschließlich zum Zweck des Vereins.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mit-gliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stell-vertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn jedoch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Ab-stimmungsergebnisses vom Protokollführer (§11) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Satzung so beschlossen am 12.03.2015
Die zeitlich begrenzte Unterbringung von Hunden in ausreichend großen Boxen.
Mehr erfahren
Offener Brief an das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft - Referat Tierschutz
Mehr erfahren
Finden Sie aktive Mitglieder in Ihrer Region.
Mehr erfahren
Hier finden Hundetrainer und Hundehalter von uns ausgewählte Informationen zu Hundeerziehung und Hundehaltung.